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   FG Brandenburg, 25.11.1999 - 4 K 2014/98 E, P, F   

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https://dejure.org/1999,6223
FG Brandenburg, 25.11.1999 - 4 K 2014/98 E, P, F (https://dejure.org/1999,6223)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 25.11.1999 - 4 K 2014/98 E, P, F (https://dejure.org/1999,6223)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 25. November 1999 - 4 K 2014/98 E, P, F (https://dejure.org/1999,6223)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei vorübergehender Vermietung vor Selbstnutzung; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei vorübergehender Vermietung vor Selbstnutzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei vorübergehender Vermietung vor Selbstnutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 1184
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Brandenburg, 25.11.1999 - 4 K 2014/98
    Grundsätzlich ist bei dieser Betrachtung davon auszugehen, dass eine Fremdvermietung von Gebäuden in der Regel in der Absicht ausgeübt wird, ein positives Gesamtergebnis zu erzielen (vgl. nur BFH Urteil vom 30.9.1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406 ), weil nur schwer vorstellbar ist, dass jemand Gebäude oder Räume ohne diese Absicht an Fremde vermietet.

    Das von dem Kläger angeführte Urteil des BFH (Urteil vom 30. September 1997; IX R 80/94, BFHE 184, 406 ) steht dem Ergebnis nicht entgegen, denn zum einen ist dieses Urteil nicht zum Fördergebietsgesetz ergangen und zum anderen ist dem Fördergebietsgesetz gerade der gegenseitige Ausschluss beider Förderungen zu entnehmen.

    Für die Praxis: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Fremdvermietung von Gebäuden i.d.R. in der Absicht ausgeübt wird, ein positives Gesamtergebnis zu erzielen, weil nur schwer vorstellbar ist, dass jemand Gebäude oder Räume ohne diese Absicht an Fremde vermietet (BFH v. 30.9.1997, BStBl. II 1998, 771).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Brandenburg, 25.11.1999 - 4 K 2014/98
    Nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senates des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/85 (BFHE 141, 495, BStBl. II 1984, 751) setzt die Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung voraus, dass die Nutzungsüberlassung auf Dauer gesehen nachhaltig der Erzielung von Einnahmeüberschüssen dienen soll.
  • BFH, 24.09.1985 - IX R 32/80

    Voraussetzung zur Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften

    Auszug aus FG Brandenburg, 25.11.1999 - 4 K 2014/98
    Nach der Rechtsprechung des BFH kann zudem die Überschusserzielungsabsicht erst später einsetzen oder wegfallen mit der Folge, dass eine einkommensteuerrechtlich erhebliche Tätigkeit entsprechend später beginnt oder wegfällt (BFH Urteil vom 24.09.1985 IX R 32/80, BFH/NV 1986, 449).
  • FG Hamburg, 15.08.1996 - III 2/96

    Berücksichtigug von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung; Vorliegen einer

    Auszug aus FG Brandenburg, 25.11.1999 - 4 K 2014/98
    Denn erforderlich für die Prognoseentscheidung bezüglich der tatsächlichen Nutzungsdauer ist zunächst, dass überhaupt der endgültige Entschluss gefasst worden ist, durch langfristige Vermietung einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (so auch FG Hamburg, Urteil vom 15.08.1996 III 2/96, EFG 1997, 222).
  • BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Die hiergegen nach insoweit erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das FG ab und begründete seine in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1184 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen damit, der Kläger habe die Wohnungen nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht vermietet.
  • FG München, 29.07.2002 - 13 K 3773/01

    Auf Dauer angelegtes Mietverhältnis bei den Einkünften aus Vermietung und

    Dieser aufgrund der gegebenen Fakten mögliche Geschehensablauf ist steuerlich wie folgt zu bewerten: Auch wenn die verfrühte Beendigung des Mietverhältnisses mit L den Klägern nicht anzulasten ist, können die in der vertraglich vorgesehenen Mietzeit (nur 30, 5 Monate) angefallenen Werbungskostenüberschüsse nicht berücksichtigt werden, da eine Gewinnerzielungsabsicht angesichts der im Mietvertrag projektierten und dann auch realisierten Selbstnutzung offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. Urteile des FG des Landes Brandenburg vom 25. November 1999 - 4 K 2014/98 EGF Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1184, und des FG Berlin vom 23. April 1998 I 399/95, EFG 1999, 384).
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